Außenwirtschaft
Die Welthandelsorganisation
Der Nichtdiskriminierungsgrundsatz
Die Welthandelsorganisation hat das Ziel die Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen zu beseitigen, um dadurch den wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern. Dies beinhaltet der Nichtdiskriminierungsgrundsatz.
- Anbieter bzw. ihre Waren und Dienstleistungen müssen unabhängig von ihrer Herkunft behandelt werden
- Gemäß dem Grundsatz der Inländerbehandlung dürfen ausländische Waren nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare inländische Waren - etwa hinsichtlich steuerlicher Regelungen oder Vermarktungsregeln
- Gemäß dem Grundsatz der Meistbegünstigung müssen zudem alle vergleichbaren ausländischen Waren unäbhängig vom jeweiligen Herkunftsland gleichbehandelt werden
- Ausnahmen:
- Abweichung vom Grundsatz der Inländerbehandlung
- Ausländische Güter dürfen mit Zöllen belegt werden, die allerdings nicht frei bestimmt, sondern von der WTO in sogenannten Zolllisten bestimmt werden
- Abweichung vom Grundsatz der Meistbegünstigung
- In regionalen Integrationsräumen, beispielsweise der EG, dürfen Mitgliedsstaaten sich untereinander weitgehende Vergünstigungen gewähren, ohne diese nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz an die anderen WTO-Mitgliedsländer weitergeben zu müssen
- Abweichung vom Grundsatz der Inländerbehandlung