Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit

d.h.: Man ist Träger von Rechten und Pflichten

Natürliche Personen

Eintritt: Mit der Geburt und endet mit dem Tod

Juristische Personen

Eintritt: Mit der Gründung

Beispiel: z.B. Körperschaften, Anstalten, Vereine, Unternehmen, etc.

Arten der Rechtsgeschäfte

Einseitiges Rechtsgeschäft

d.h.: Eine Person gibt eine rechtsgültige Willenserklärung ab

Mehrseitiges Rechtsgeschäft

d.h.: Zwei oder mehr Personen geben eine Willenserklärung ab

Empfangsbedürftig

z.B.: Kündigung

d.h.: Empfänger der Willenserklärung muss davon in Kenntnis gesetzt werden.

Nicht Empfangsbedürftig

z.B.: Testament

d.h.: Empfänger der Willenserklärung muss nicht davon in Kenntnis gesetzt werden.

Einseitig Verpflichtende

z.B.: Schenkung

d.h.: Eine Person verpflichtet sich zu einem Tun oder Unterlassen.

Mehrseitig Verpflichtende

z.B.: Kaufvertrag

d.h.: mehrere Personen verpflichten sich zu einem Tun oder Unterlassen.

Die Form der Rechtsgeschäfte

Grundsatz:

Formfreiheit

Ausnahme:

Formzwang

Schriftform

Eigenhändige Unterschrift notwendig

Beispiele:

Ausbildungsvertrag, Kündigung, Vertrag über Ratenzahlung, Bürgschaft, Testament, Schuldvermachung, Schuldanerkenntnis

Notarielle Beglaubigung

Bestätigung der Echtheit der Unterschrift durch Notar

Beispiele:

Schriftliche Anmeldung zum Handelsregister, Grundbucheintrag

Notarielle Beurkundung

Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und des Inhalts durch Notar

Beispiele:

Grundstückskaufvertrag, Schenkungsversprechen, Erbverzicht, Hauptversammlungsbeschluss einer AG

Geschäftsfähigkeit

Personenkreis Wirkung von Willenserklärungen
Geschäftsunfähigkeit
  1. Personen, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben
  2. Dauernd Geisteskranke
  1. Willenserklärungen sind nichtig, d.h., dass sie von Anfang an ungültig sind. Sie gelten als nicht abgegeben
  2. Geschäftsunfähige können keine rechtsgültigen Willenserklärungen abgeben, auch wenn nur ein rechtlicher Vorteil vorliegt, wie z.B. eine Schenkung
  3. Für sie handelt der gesetzliche Vertreter, wie Eltern/Vormund
  4. Besonderheit: Sie können als Bote Willenserklärungen des gesetzlichen Vertreters überbringen
Volle Geschäftsfähigkeit
  1. Alle Personen vom vollendeten 18 Lebensjahr, sofern nicht zu den Geschäftsunfähigen gehörend (geisteskrank)
  1. Willenserklärungen sind grundsätzlich voll rechtsgültig
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
  1. Personen vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
  2. Volljährige Personen, für die vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer zugeordnet wurde, wenn dies für die Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. (z.B. Trinksucht, Spielsucht, körperliche oder geistige Schwäche...)
  1. Willenserklärungen sind schwebend unwirksam, d.h., sie bedürfen der vorherigen Einwilligung bzw. nachträgliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters
  2. Ausnahmen:
    1. Im Rahmen des Taschengeldes, worunter nicht immer wiederkehrende Verpflichtungen, wie Ratenzahlungen, Buchgemeinschaften usw. - zusätzliche Gewinne wie z.B. Lotteriegewinne
    2. Wenn nur ein rechtlicher Vorteil vorliegt, wie z.B. eine Schenkung
    3. Im Rahmen einen Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art, worunter das Ausbildungsverhältnis nicht fällt.
23.02.2005