Nichtigkeit / Anfechtbarkeit

Ab wann eine Willenserklärung oder ein Rechtsgeschäft nichtig oder anfechtbar ist, wird vom Gesetz vorgeschrieben. Folgende Tabellen zeigen die gesetzliche Regelung.

Nichtigkeit von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften

Art Erläuterung
Nicht Geschäftsfähig

Die Willenserklärung eines nicht geschäftsfähigen ist nichtig.

Störung der Geistestätigkeit

Die Willenserklärung von Personen im Zustand der Bewusstlosigkeit oder ähnlichen geistestätigkeitsstörenden Faktoren sind nichtig.

Scheingeschäft

Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

Mangel der Ernstlichkeit

Eine nicht ernst gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung, dass sie auch als nicht ernst gemeinte Willenserklärung von anderen aufgefasst wird, ist nichtig.

Nichtigkeit wegen Formmangels

Ein Rechtsgeschäft, das nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form einhält, ist nichtig.

Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein geltendes Gesetz verstößt, ist nichtig

Sittenwidrigkeit

Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig

Wucher

Nichtig sind Rechtsgeschäfte, durch die jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen, sich oder einem Dritten Vermögensvorteile verschafft, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen

Anfechtbarkeit von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften

Bei einer Anfechtung ist zu beachten, dass diese unverzüglich erfolgt, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis genommen hat. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung mehr als 30 Jahre verstrichen sind.

Art Erläuterung
Irrtum

Wer bei Abgabe einer Willenerklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei genauer Kenntnis über den Inhalt nicht abgegeben hätte.

Falsche Übermittlung

Eine Willenserklärung, die durch die übermittelnde Person falsch übermittelt wurde, ist anfechtbar.

Täuschung oder Drohung

Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung gebracht worden ist, kann diese anfechten.

Folgendes ist hierbei zu beachten:

  • Wegen Drohung angefechtet werden kann nur, bis 1 Jahr nach Endung der Zwangslage
  • Wegen Täuschung angefechtet werden kann nur, bis 1 Jahr nach Entdeckung der Täuschung
  • Nach 30 Jahren kann nicht mehr angefochten werden
15.05.2005