Kosten- und Leistungsrechnung

Abgrenzungsrechnung

Die Abgrenzungsrechnung beinhaltet das "Filtern" der Kosten und Leistungen auf der Basis der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Abgrenzungsrechnung stellt die Vorstufe zur Kosten- und Leistungsrechnung dar.

Neutrale Aufwendungen und Erträge

Neutral sind Aufwendungen und Erträge dann, wenn sie nicht betriebsbedingt sind. Sie werden für die Kosten- und Leistungsrechnung abgegrenzt.

Neutrale Erträge Neutrale Aufwendungen
  • Erträge werden im Gewinn- und Verlustkonto der Geschäftsführung auf Grund der gesetzlichen Vorschrift erfasst.
  • Neutrale Erträge sind nicht betriebsbedingt, das heißt, sie entstehen nicht durch den einheitlichen Betriebszweck.
  • Neutrale Erträge sind keine Leistungen
  • Aufwendungen werden im Gewinn- und Verlustkonto der Geschäftsführung auf Grund der gesetzlichen Vorschrift erfasst.
  • Neutrale Aufwendungen sind nicht betriebsbedingt, das heißt, sie entstehen nicht durch den einheitlichen Betriebszweck.
  • Neutrale Aufwendungen sind keine Kosten

Neutral sind Aufwendungen und Erträge, die

Grundkosten, Anderskosten und Zusatzkosten

Nach dem die neutralen Aufwendungen und Erträge abgegrenzt wurden, werden die einzelnen Kostenpositionen näher untersucht. Hierbei unterscheidet man Grundkosten, Zusatzkosten und Anderskosten.

Aufwendungen gemäß Geschäftsbuchführung
betriebsfremde,
periodenfremde,
untypische Aufwendungen
= neutrale Aufwendungen
= Nicht-Kosten
betriebsbedingte Aufwendungen
aufwandsgleiche Kosten
= Grundkosten
(Zweckaufwand)
aufwandsungleiche
Kosten
= Anderskosten
Zusatzkosten
kalkulatorische Kosten
Kosten im Sinne der Kosten- und Leistungsrechnung

Grundkosten

Die Grundkosten nennt man auch aufwandsgleiche Kosten oder Zweckaufwand. Diese Grundkosten erscheinen mit den gleichen Beträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Zu den Grundkosten rechnet man beispielsweise die Materialkosten, Mietaufwendungen und die Aufwendungen für Kommunikation.

Anderskosten

Die Anderskosten werden auch aufwandsungleiche Kosten genannt. Da sie anders bewertet werden als in der Geschäftsbuchführung, zählen sie zu den so genannten kalkulatorischen Kosten.

Zu den Anderskosten zählen unter anderem die kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorischen Zinsen, die kalkulatorischen Wagnisse und die periodengerechten Personalkosten.

Kalkulatorische Abschreibungen

bilanzmäßige Abschreibung Abschreibung in der KLR
  • Abschreibung auf alle Anlagegüter, die zum Betriebsvermögen gehören
  • nach Steuerrecht degressiv oder linear
  • Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellkosten
  • nach steuerrechtlich festgelegter Nutzungsdauer
  • Abschreibung nur auf betriebsnotwendige Anlagegüter
  • nur lineare Abschreibung wegen des Prinzips der Stetigkeit des Kostenansatzes
  • Abschreibung auf Wiederbeschaffungskosten wegen Substanzerhaltungsprinzip
  • nach tatsächlicher (erwarteter) Nutzungsdauer

Kalkulatorische Zinsen

Zinsen, die auf das Fremdkapital des Unternehmens fallen, zählen ebenfalls zu den Anderskosten.

Kalkulatorische Wagnisse

Betriebsbedingte Wagnisse wie Beständewagnisse (Diebstahl, Schwund...), Anlagewagnis (Brand, Explosion...), Gewährleistungswagnis (Verlust durch Garantieübernahme), Vertriebswagnis (Forderungsausfälle, Währungsverluste...) müssen in die KLR einbezogen werden. Die tatsächlich in schwankender Höhe und in unregelmäßigen Zeitabständen eingetretenen Wagnisverluste werden in der Geschäftsbuchführung erfasst. In der KLR werden hingegen für kalkulatorische Wagnisse Durchschnittswerte angesetzt.

Zusatzkosten

Die Zusatzkosten zählen ebenfalls zu den kalkulatorischen Kosten. Zusatzkosten werden in der KLR berücksichtigt. Ihnen steht keine Aufwandsbuchung gegenüber.

Kalkulatorische Zinsen

Kalkulatorische Zinsen auf das Eigenkapital zählen zu den Zusatzkosten.

Kalkulatorischer Unternehmerlohn

Bei Kapitalgesellschaften erhalten die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften bzw. die Geschäftsführer von GmbHs für ihre leitende Tätigkeit Gehälter, die in die KLR eingehen. Unternehmer, die in Einzelunternehmungen oder Personengesellschaften leitend tätig sind, erhalten aus steuerrechtlichen Gründen keine Gehälter. Ihre Lebensführungskosten decken sie durch Privatentnahmen. Ihre planende und leitende Arbeitsleistung wird daher als kalkulatorische Zusatzkosten in die KLR einbezogen.

05.07.2006