Kosten- und Leistungsrechnung
Abgrenzungsrechnung
Die Abgrenzungsrechnung beinhaltet das "Filtern" der Kosten und Leistungen auf der Basis der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Abgrenzungsrechnung stellt die Vorstufe zur Kosten- und Leistungsrechnung dar.
- Die Geschäftsbuchführung erfasst alle Aufwendungen und Erträge des Unternehmens.
- In der Betriebsbuchführung (Kosten- und Leistungsrechnung) werden nur die betriebsbedingten Erträge (Leistungen) und Aufwendungen (Kosten) berücksichtigt.
- Daher müssen die Kosten und Leistungen eines Unternehmens erst von den Aufwendungen und Erträgen der Geschäftsbuchführung herausgefiltert (abgegrenzt) werden. Genau dies passiert in der Abgrenzungsrechnung.
Neutrale Aufwendungen und Erträge
Neutral sind Aufwendungen und Erträge dann, wenn sie nicht betriebsbedingt sind. Sie werden für die Kosten- und Leistungsrechnung abgegrenzt.
Neutrale Erträge | Neutrale Aufwendungen |
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Neutral sind Aufwendungen und Erträge, die
- betriebsfremd sind. Die Erfolgsposition der Geschäftsbuchführung hat nichts mit dem eigentlichen Betriebszweck zu tun (z.B. Mieterträge, Zinserträge, Verluste aus dem Verkauf von Anlagegegenständen);
- periodenfremd sind. Der Aufwand bzw. Ertrag der Geschäftsbuchführung bezieht sich nicht auf den Abrechnungszeitraum (z.B. Steuernachzahlungen);
- untypisch sind. Dieser Posten der Gewinn- und Verlustrechnung fällt nur unregelmäßig an oder ist außergewöhnlich hoch (z.B. durch außerordentliche Aufwendungen wegen eines Feuers).
Grundkosten, Anderskosten und Zusatzkosten
Nach dem die neutralen Aufwendungen und Erträge abgegrenzt wurden, werden die einzelnen Kostenpositionen näher untersucht. Hierbei unterscheidet man Grundkosten, Zusatzkosten und Anderskosten.
Aufwendungen gemäß Geschäftsbuchführung | |||
betriebsfremde, periodenfremde, untypische Aufwendungen = neutrale Aufwendungen = Nicht-Kosten |
betriebsbedingte Aufwendungen | ||
aufwandsgleiche Kosten = Grundkosten (Zweckaufwand) |
aufwandsungleiche Kosten = Anderskosten |
Zusatzkosten | |
kalkulatorische Kosten | |||
Kosten im Sinne der Kosten- und Leistungsrechnung |
Grundkosten
Die Grundkosten nennt man auch aufwandsgleiche Kosten oder Zweckaufwand. Diese Grundkosten erscheinen mit den gleichen Beträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung.
Zu den Grundkosten rechnet man beispielsweise die Materialkosten, Mietaufwendungen und die Aufwendungen für Kommunikation.
Anderskosten
Die Anderskosten werden auch aufwandsungleiche Kosten genannt. Da sie anders bewertet werden als in der Geschäftsbuchführung, zählen sie zu den so genannten kalkulatorischen Kosten.
Zu den Anderskosten zählen unter anderem die kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorischen Zinsen, die kalkulatorischen Wagnisse und die periodengerechten Personalkosten.
Kalkulatorische Abschreibungen
bilanzmäßige Abschreibung | Abschreibung in der KLR |
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Kalkulatorische Zinsen
Zinsen, die auf das Fremdkapital des Unternehmens fallen, zählen ebenfalls zu den Anderskosten.
Kalkulatorische Wagnisse
Betriebsbedingte Wagnisse wie Beständewagnisse (Diebstahl, Schwund...), Anlagewagnis (Brand, Explosion...), Gewährleistungswagnis (Verlust durch Garantieübernahme), Vertriebswagnis (Forderungsausfälle, Währungsverluste...) müssen in die KLR einbezogen werden. Die tatsächlich in schwankender Höhe und in unregelmäßigen Zeitabständen eingetretenen Wagnisverluste werden in der Geschäftsbuchführung erfasst. In der KLR werden hingegen für kalkulatorische Wagnisse Durchschnittswerte angesetzt.
Zusatzkosten
Die Zusatzkosten zählen ebenfalls zu den kalkulatorischen Kosten. Zusatzkosten werden in der KLR berücksichtigt. Ihnen steht keine Aufwandsbuchung gegenüber.
Kalkulatorische Zinsen
Kalkulatorische Zinsen auf das Eigenkapital zählen zu den Zusatzkosten.
Kalkulatorischer Unternehmerlohn
Bei Kapitalgesellschaften erhalten die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften bzw. die Geschäftsführer von GmbHs für ihre leitende Tätigkeit Gehälter, die in die KLR eingehen. Unternehmer, die in Einzelunternehmungen oder Personengesellschaften leitend tätig sind, erhalten aus steuerrechtlichen Gründen keine Gehälter. Ihre Lebensführungskosten decken sie durch Privatentnahmen. Ihre planende und leitende Arbeitsleistung wird daher als kalkulatorische Zusatzkosten in die KLR einbezogen.